Kunde setzt sich gegen 1&1 durch
Ist nach einem Umzug in einen anderen Wohnort weiterhin eine DSL-Verbindung vorhanden, so liegt es in der Pflicht des Anbieters, dem Kunden einen DSL-Anschluss zu legen. Wird dies nicht getan, hat der Kunde das Recht zu kündigen. Das Landgericht Koblenz kam aufgrund des Streits eines Kunden mit dem Unternehmen 1&1 in seinem Urteil vom 23.02.2010 (Aktenzeichen: 12 S 246/10) zu diesem Entschluss.
DSL-Anschluss wird nicht vom Anbieter erneuert
Fallbeschreibung: Ein DSL-Kunde zieht innerhalb der gleichen Stadt in eine andere Wohnung und möchte die bisherige DSL-Verbindung beibehalten. Für die nach dem Umzugstermin erwünschte Freischaltung des Internet- und Telefonanschlusses im neuen Zuhause, informiert er den DSL-Anbieter 1&1 rechtzeitig. Darauf folgen sechs Wochen Wartezeit auf die geplante Umstellung, doch nichts passiert. Der Kunde kündigt den DSL-Vertrag daraufhin mit sofortiger Wirkung. Der Anbieter 1&1 will die Kündigung jedoch nur zu einem späteren Termin akzeptieren und besteht deshalb auf Schadensersatz aufgrund der vorzeitigen Beendung des Vertrags durch den Kunden.
Landgericht Koblenz räumt Kunden außerordentliches Kündigungsrecht ein
Die Auseinandersetzung wird schließlich vor Gericht fortgesetzt. Dort lässt der Kunde die Forderung des Schadensersatzes von 1&1 nicht auf sich sitzen und appelliert an sein sofortiges Recht zu kündigen. Die Klage wird jedoch vom Amtsgericht Montabaur abgewiesen. Erst vor dem Landgericht Koblenz finden die Streitigkeiten mit der Durchsetzung des Kunden ihr Ende, da diesem laut Gericht ein außerordentliches Kündigungsrecht aus "wichtigem Grund" zusteht. 1&1 legte zunächst Revision ein, zog diese aber inzwischen wieder zurück, sodass das Urteil des Landgerichts Koblenz nun rechtskräftig ist.
Urteil kein Freibrief bei Umzügen
Als Freibrief darf das Urteil aber auf gar keinen Fall angesehen werden. So hatte der Bundesgerichtshof Ende 2011 entschieden, dass Verbraucher auch dann für ihren DSL-Vertrag zahlen müssen, wenn es am neuen Wohnort keine DSL-fähigen Leitungen gibt und der Anschluss dadurch nutzlos wird. Ein Sonderkündigungsrecht kann in einem derartigen Fall nicht in Anspruch genommen werden, es sei denn es ist vertraglich geregelt.

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