Flatrate Info: Was Ihr wissen solltet

Unter den Verbrauchern herrscht die weitläufige Meinung, dass die im Rahmen einer Flatrate abgeschlossenen Leistungen in unbegrenzter Menge und Länge genutzt werden können. Dementsprechend darf man dank eines Telefonie-Pauschaltarifs so lange telefonieren und dank einer Internet-Flatrate so lange im Internet surfen, wie es einem beliebt. Dass es sich hierbei allerdings um ein Wunschdenken handelt, ist nur den wenigsten bewusst. Stattdessen kommt es immer häufiger vor, dass manche Anbieter einzelnen Nutzern sogar den Vertrag kündigen, da diese die Leistungen nicht im "üblichen Maß" genützt hätten.

 

Achtung: Manche Klauseln in AGB sind rechtlich unzulässig!

In diesem Zusammenhang stellt sich nun zwangsläufig die Frage, was genau unter dem "üblichen Maß" denn nun zu verstehen ist. Was das angeht, driften die Meinungen (verständlicherweise) oft sehr weit auseinander. Fast alle Anbieter führen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Klausel auf, die sich mit diesem Thema befasst. Teilweise ist der Inhalt dieser Klausel jedoch recht unkonkret. Dort steht dann beispielsweise, dass der Provider dem Nutzer den Anschluss kündigen oder die Bandbreite erheblich reduzieren kann, wenn dieser das "übliche Maß" deutlich überschreitet. Eine recht schwammige und vor allen Dingen rechtlich unzulässige (§ 307 BGB) Klausel. Im Folgenden findet sich hierzu ein Paradebeispiel: "Wir behalten uns vor, den Anschluss einzuschränken oder zu sperren, sofern die Nutzung über das übliche Maß hinaus geht".

Führt der Anbieter im Vertrag bzw. den AGB jedoch konkrete Werte auf, was das "übliche Maß" angeht (zum Beispiel bis zu 10 Gigabyte Transfervolumen pro Monat), so ist rechtlich gesehen alles im grünen Bereich. Mit seiner Vertragsunterschrift bestätigt und akzeptiert der Kunde diese Rahmenbedingungen. Kommt es zu einer Kündigung wegen überdurchschnittlicher Nutzung der Leistung, kann der Kunde nichts dagegen tun. Lest Euch aus diesem Grund vor dem Abschluss eines Vertrags immer sorgfältig die AGB durch und behaltet eine Kopie in den Unterlagen.

 

Was könnt Ihr tun, wenn der Anbieter den Vertrag einfach kündigt?

In der jüngsten Vergangenheit haben sich die Fälle gehäuft, in denen Verträge seitens des Anbieters mit dem Hinweis auf eine allgemeine Klausel einfach gekündigt wurden. Der belgische Mobilfunkanbieter Base zählte zu den im Vorfeld genannten Providern, hatte jedoch weder im Vertrag noch in den AGB nicht einmal eine allgemeine Klausel angeführt, die sich auf die Vielnutzung bezog. Aus diesem Grund hatten Kunden, denen der Vertrag gekündigt worden war, sehr gute Chancen, wieder in eben jenen zu unveränderten Konditionen zurück zu kommen, auch wenn dies fast immer einen Gang vor Gericht mit sich brachte. Da es keine Pflicht zur Verlängerung eines Vertrags gibt, steht es dem Anbieter aber natürlich frei, den Vertrag unter Berücksichtigung der allgemein gültigen Kündigungsfristen fristgerecht zu kündigen.

 

Was darf ein Anbieter und was nicht?

Im Grunde genommen steht es jedem Provider frei, sein Angebot mit Zusatzklauseln zu versehen und dieses dadurch entsprechend einzuschränken. Trotz alledem darf hierbei aber nicht vergessen werden, dass die sich bietenden Kündigungsmöglichkeiten immer von beiden Parteien wahrgenommen werden können. Gemäß dem Fall, dass der Anbieter ein Sonderkündigungsrecht aufführt, muss dieses auch entsprechend für den Kunden gelten. Da sich die Anbieter dieser Tatsache bewusst sind, sind in den meisten Verträgen keine derart klaren Ausstiegsmöglichkeiten formuliert. Wirbt ein Anbieter mit einer Flatrate, darf der Kunde auch davon ausgehen, dass es sich um eine "echte" Flatrate handelt. Sollte dem nicht so sein, wäre dies für den Kunden "überraschend" und laut §305c BGB unwirksam.

Weist der Anbieter hingegen im Rahmen seiner Werbung (zum Beispiel im Kleingedruckten) darauf hin, dass die Nutzung des beworbenen Angebots mit gewissen Einschränkungen verbunden ist, muss der Kunde diese zunächst auch so akzeptieren. Hierbei kommt es allerdings darauf an, was der Anbieter unter diesen Einschränkungen versteht und wie diese formuliert wurden. Bei schwammigen, allgemeinen Klauseln, hat zumeist der Kunde die besseren Karten.